Todesfall

Der Tod einer Angehörigen oder eines Angehörigen macht betroffen. Viele Fragen und Emotionen tauchen auf. Trotz dieser schwierigen Lebenssituation gibt es einige wichtige Dinge, die unmittelbar nach dem Tod zu erledigen sind.

Wenn eine Person in einem Spital oder einem Heim stirbt, meldet die Institution den Todesfall direkt beim Zivilstandsamt an.

Stirbt eine Person nicht in einer solchen Institution, müssen die Angehörigen oder der Bestatter den Todesfall innerhalb von zwei Tagen dem zuständigen Zivilstandsamt des Sterbeortes melden. Für unsere Region ist das Zivilstandsamt Bern-Mittelland zuständig.

Stirbt eine Person zu Hause, muss ein Arzt oder eine Ärztin benachrichtigt werden. Verlangen Sie von diesem eine ärztliche Todesbescheinigung für die Anmeldung des Todes beim Zivilstandsamtes. Falls Sie eine Bestattungsfirma beauftragen, nimmt diese Ihnen alle Formalitäten ab.

Bei einem Todesfall ist die Einwohnergemeinde verpflichtet, innert sieben Tagen nach dem Todesfall mit den Angehörigen Kontakt aufzunehmen und einen Siegelungstermin zu vereinbaren. Die Siegelung dient der Sicherstellung des Nachlasses und ist als Vorbereitung zur allfälligen Erstellung eines Inventars durch den Notar zu betrachten. Der Nachlas soll so erfasst, respektive erhalten werden, wie er zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat. Von der Siegelung erstellt der/die Siegelungsbeauftragte ein Protokoll. Dieses enthält die per Todestag vorhandenen Vermögenswerte sowie die vermutlichen Erbinnen und Erben. Zudem wird festgehalten, ob ein Testament, ein Erbvertrag oder ein Ehevertrag vorhanden ist. Das Siegelungsprotokoll wird anschliessend dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland weitergeleitet, welches über das weitere Vorgehen entscheidet.


Folgende Unterlagen/Angaben sollten bei der Aufnahme des Siegelungsprotokolls vorliegen:

  • Angaben über die gesetzlichen Erben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse)
  • sämtliche Vermögenswerte des/der Verstorbenen per Todestag
  • Barschaft per Todestag
  • Gutghaben gegenüber Dritten (z. B. Darlehen)
  • Lebensversicherungen
  • Schulden (Verlustscheine/Betreibungen)
  • Liegenschaftsbesitz im In- und Ausland
  • Letzwilligie Verfügung (Testament, Ehe- und oder Erbvertrag)
  • Angaben zu allfälligen Vorempfängen und Schenkungen
  • Angabe des gewünschten Notars, sofern ein Inventar nötig ist

Dem Bestattungsunternehmen kann die gesamte Organisation der Bestattung anvertraut werden. In Absprache mit dem Bestatter können die Angehörigen einzelne Vorkehrungen auch selbst treffen. Bei der Wahl eines Bestattungsdienstes sind Sie frei, hier eine Auswahl der Unternehmen in der Region:

Der Bestatter klärt Sie über die verschiedenen Bestattungsmöglichkeiten auf und koordiniert in Absprache mit den Verantwortlichen des Friedhofs Münsingen die Zeit und Art der Bestattung. Kontrollieren Sie, ob die/der Verstorbene eine Anordnung einer Bestattung verfasst hat. Die Wünsche der verstorbenen Person sind zu respektieren.

Bei geringem Nachlas oder finanzieller Unzumutbarkeit der nahen Angehörigen kann bei der Gemeindeverwaltung Rubigen ein Gesuch um unentgeltliche Bestattung gestellt werden. Dem Bestattungsinstitut ist dies unbedingt mitzuteilen.

Ein Notar / eine Notarin kümmert sich um die allfällige Aufnahme eines Inventars sowie die Vorbereitung und den Vollzug der Erbteilung.

Die Erben und Erbinnen sind in der Wahl eines Notares oder einer Notarin frei. Wichtig ist, dass der gewählte Notar im bernischen Notariatsregister eingetragen ist. Die öffentliche Verwaltung darf keine Empfehlung für ein Notariatsbüro abgeben.

Die Erben und Erbinnen haben die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Damit wird erklärt, am Nachlassvermögen nicht teilhaben und für die Schulden der verstorbenen Person nicht haften zu wollen. Die Ausschlagungserklärung muss innert drei Monaten seit Kenntnis vom Todesfall beim zuständigen Regierungsstatthalteramt eintreffen. Das Regierungsstatthalteramt stellt für die Ausschlagung eine Bestätigung aus.

Mischen sich Erben oder Erbinnen vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die

Haben alle Erben und Erbinenn den Nachlass ausgeschlagen, eröffnet das Regionalgericht den Konkurs. Das weitere Verfahren erledigt das Konkursamt.

Für die Auszahlung von Geld oder die Saldierung der Konten der verstorbenen Person verlangen viele Banken einen Erbenschein. Diesen stellen Notare oder Notarinnen aus. Wenn die Gemeinde ein Testament eröffnet hat, kann auch sie einen Erbenschein ausstellen.

Zentrale Dienste

Gemeindeverwaltung 
Rubigen

Worbstrasse 34
3113 Rubigen

Tel. 031 720 41 41
nfrbgnswss

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